Förderverein
Da der Löschzug Flammersfeld der Freiwilligen Feuerwehr Flammersfeld den Bewohnern des Löschbezirkes bei Schwierigkeiten zur Seite steht, hatte er schon seit langer Zeit viele Freunde und Unterstützer seiner Arbeit. Um dem Freundes- und Unterstützerkreis eine rechtliche Form zu geben, wurde am 03. April 2004 der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Flammersfeld Löschzug Flammersfeld gegründet. In der von Herrn Bürgermeister Josef Zolk geleiteten Gründungsversammlung wurde die hier einsehbare Satzung des Vereins verabschiedet. Der Verein wurde am 24.08.2004 unter Az. 3VR 1857 beim Amtsgericht Neuwied in das Vereinsregister eingetragen und erlangte somit seine rechtliche Selbständigkeit. Weiterhin wurde der Verein am 29.07.2004 vom Finanzamt Altenkirchen-Hachenburg unter der Steuer-Nr. 02.0477-IX/1 als gemeinnützig tätig, zur Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes, anerkannt. Der Verein ist daher berechtigt für Beiträge und Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Werden auch Sie Mitglied, es würde uns sehr freuen. Ein Antragformular auf Mitgliedschaft ist beigefügt und kann unter „Aufnahmeantrag“ heruntergeladen werden.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Vorsitzender | Florian Fey | 57632 Kescheid |
stellv. Vorsitzender | Kai Baumann | 57632 Flammersfeld |
Kassierer | Rolf Dewitz | 57632 Flammersfeld |
stellv. Kassiererin | Sylvia Weiss | 57632 Rott |
Schriftführerin | Julia Redel | 57632 Flammersfeld |
stellv. Schriftführer | Christoph Heuer | 57632 Gollershoben |
Beisitzer für die Jugendfeuerwehr | Philipp Krämer | 57632 Flammersfeld |
Beisitzer für die Alterskameraden | Paul Seifen | 57632 Flammersfeld |
Beisitzer für den Löschzug | Dominik Jäckle | 57632 Flammersfeld |
Beisitzer für den Löschzug | Peter Fröhlich | 57632 Flammersfeld |
Investitionen
Aus den Einnahmen des Fördervereins wurden folgende größere Anschaffungen getätigt und Unterstützungen geleistet. Hier eine kleine Übersicht aus den vergangenen Jahren:
2015
- Hubwagen
- mobiler Rauchverschluss
- Schlauchaufwickelmaschine
- Türöffnungswerkzeugsatz
2014
- Schlauchhaspel für die Fahrzeughalle
- Kaminkehrsatz
- Laptop für Vereinsverwaltung
- finanzielle Unterstützung der Jugendfeuerwehr
2013
- Anschaffung einer Windenkonstruktion für das Aufhängen von Planen o.ä. zum Trocknen und reinigen
- finanzielle Unterstützung der Jugendfeuerwehr und Zuschuss zum 10-jährigen Jubiläum
- Anschaffung eines Auszuges für die Verlastung des Überdrucklüfters auf dem HLF 20/16
- 5 Festzeltgarnituren für die Jugendfeuerwehr und den Löschzug
- WLAN-Repeater für das Feuerwehrhaus
2012
- Finanzielle Unterstützung der Jugendfeuerwehr Flammersfeld
- Anschaffung von zwei Stehtischen für das Feuerwehrhaus
- Kauf einer Digitalkamera zur Dokumentation von Übungen und Einsätzen
- Anschaffung einer Küchenzeile für das Feuerwehrhaus
- Anschaffung von Kennzeichnungswesten für die Führungskräfte im Einsatz
- Beteiligung an der Anschaffung von Barhockern für das Feuerwehrhaus
2011
- Finanzielle Unterstützung der Jugendfeuerwehr Flammersfeld
- Kauf von zwei Zelten (8m x 4m)
- Kauf eines gebrauchten Hohlstrahlrohres für das HLF 20/16
- Anschaffung einer Alu-Schiebleiter für das Feuerwehrhaus
- Finanzierung von diversen Einrichtungsgegenständen für das neue Feuerwehrhaus (u.a. Stereoanlage, Kaffeemaschinen, Besteckset)
- Finanzielle Unterstützung der Jugendfeuerwehr Flammersfeld
2010
- Finanzielle Unterstützung der Jugendfeuerwehr Flammersfeld
- Anschaffung eines gebrauchten Geräteauszuges für einen Stromerzeuger für das MTF-L
- Ergänzung des Notfallrucksackes des MTF-L
- Anschaffung von zwei gebrauchten Spültischen aus Edelstahl für die Atemschutzpflege
- Übernahme der Kosten für das Hygieneboard am HLF 20/16
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen ,,Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Flammersfeld –Löschzug Flammersfeld-„.
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der Sitz des Vereins ist Flammersfeld.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.
(5) Die Gemeinnützigkeit soll beim Finanzamt Altenkirchen/Hachenburg beantragt werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 zu fördern,
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,
b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Mitglieder des Löschzuges Flammersfeld,
c) durch die Beratung in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
d) durch Förderung der Jugendfeuerwehr.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen,
die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können angehören:
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung
b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr
c) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung
d) die fördernden Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie beginnt mit
dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die aktiven Mitglieder, das sind die dienstverpflichteten Wehrmänner und
Wehr-frauen des Löschzuges Flammersfeld, als gemeindliche Einrichtung
gemäß dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz –LBKG) vom
02.11.1981, gehören dem Verein aufgrund ihrer Dienstverpflichtung an, soweit
sie Mitglieder des Fördervereins werden möchten.
(3) Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen
aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem
Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich gekündigt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der
Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Interessen des Vereins verstößt
a) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert
b) satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt oder Beschlüsse des
Vereins missachtet
c) die Beiträge länger als 6 Monate trotz Mahnung nicht bezahlt
d) unehrenhafte Handlungen begeht.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) In allen Fällen ist der/die Auszuschließende vorher anzuhören. Der
Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6) Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den
Verein.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen und Spenden,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d) durch sonstige Einnahmen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seiner/ihrer Vertretung geleitet und ist mindesten einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Flammersfeld oder per Brief an die Mitglieder.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die jährliche Wahl der Kassenprüfer/-innen,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Die Wahl des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erfolgt geheim, wenn es beantragt wird.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenverwalter/der Kassenverwalterin,
d) dem/der stellvertretenden Kassenverwalter/-in
e) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
f) dem/der stellvertretenden Schriftführer/-in
g) bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenverwalter/-in und der/die Schriftführer/-in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenverwalter/-in und der/die Schriftführer/-in nur im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und umzusetzen sowie die Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nachwahl erfolgt für die Restzeit der Wahlperiode.
(5) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er/sie beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
§ 12 Rechnungswesen
(1) Der/die Kassenverwalter/-in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(3) Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Kassenprüfer und -prüferinnen prüfen die Kassengeschäfte sowie den Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 13 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der Beschluss über die Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Flammersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens des Löschzuges Flammersfeld zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Der in der Gründungsversammlung gewählte Vorstand wird im Sinne dieser Satzung gewählt.
Flammersfeld, den 03. April 2004