Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Flammersfeld - Löschzug Flammersfeld

Seit vielen Jahren steht der Löschzug Flammersfeld der Freiwilligen Feuerwehr den Bewohnern des Löschbezirks bei Schwierigkeiten zur Seite und konnte dadurch viele Freunde und Unterstützer seiner Arbeit gewinnen. Um diesen Freundes- und Unterstützerkreis rechtlich zu verankern, wurde am 03. April 2004 der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Flammersfeld Löschzug Flammersfeld gegründet. In der Gründungsversammlung, geleitet von Herrn Bürgermeister Josef Zolk, wurde die hier einsehbare Satzung des Vereins verabschiedet.

Am 24.08.2004 wurde der Verein unter Az. 3VR 1857 beim Amtsgericht Neuwied in das Vereinsregister eingetragen und erlangte somit seine rechtliche Selbständigkeit. Zudem wurde der Verein vom Finanzamt Altenkirchen-Hachenburg unter der Steuer-Nr. 02.0477-IX/1 als gemeinnützig anerkannt, da er sich für die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes einsetzt. Der Verein ist daher berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für Beiträge und Spenden auszustellen. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie Mitglied werden. Ein Antragsformular auf Mitgliedschaft ist beigefügt und kann hier heruntergeladen werden.

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gegründet
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Fördermitglieder
> 30000
bereits Investiert

getätigte Investitionen

Der Förderverein hat in den letzten Jahren immer wieder größere Anschaffungen im Löschzug unterstützt. So wird die Arbeit der Jugendfeuerwehr jährlich mit einem Festbetrag unterstützt. Außerdem konnten bereits einige wichtige Ausrüstungsgegenstände, sowie persönliche Schutzausrüstung durch den Förderverein beschafft werden.Die mitunter größten und umfangreichsten Investitionen standen jedoch in den vergangenen Jahren an.

So konnte der Förderverein die Beschaffung der neuen Einsatzfahrzeuge finanziell unterstützen. Der im Jahr 2020 beschaffte VW Amarok konnte somit aus knapp einem Drittel aus Geldern des Fördervereins finanziert werden. In 2022 wurden neue dünne Einsatzjacken für den Löschzug beschafft. Diese Investition in Höhe von knapp 10.000 € wurde allein durch den Förderverein gestemmt.

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Unser Vorstand

Florian Fey

Vorsitzender

Christoph Heuer

stellv. Vorsitzender

Sylvia Weiss

Kassiererin

Christian Fey

stellv. Kassierer

Stefan Krämer

Schriftführer

Dominik Jäckle

stellv. Schriftführer

Rolf Dewitz

Beisitzer

Peter Fröhlich

Beisitzer

Tim-Lucas Bay

Beisitzer

Mirko Fuchs

Beisitzer

Satzung Förderverein

  1. Der Verein trägt den Namen ,,Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Flammersfeld –Löschzug Flammersfeld-„
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Sitz des Vereins ist Flammersfeld.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.
  5. Die Gemeinnützigkeit soll beim Finanzamt Altenkirchen/Hachenburg beantragt werden.
  1. Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 zu fördern,
    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
    • durch Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,
    • durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Mitglieder des Löschzuges Flammersfeld,
    • durch die Beratung in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
    • durch Förderung der Jugendfeuerwehr.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen,
die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können angehören:

  1. die Mitglieder der Einsatzabteilung
  2. die Mitglieder der Jugendfeuerwehr
  3. die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung
  4. die fördernden Mitglieder.
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie beginnt mit
    dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die aktiven Mitglieder, das sind die dienstverpflichteten Wehrmänner und
    Wehr-frauen des Löschzuges Flammersfeld, als gemeindliche Einrichtung
    gemäß dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
    den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz –LBKG) vom
    02.11.1981, gehören dem Verein aufgrund ihrer Dienstverpflichtung an, soweit
    sie Mitglieder des Fördervereins werden möchten.
  3. Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen
    aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem
    Feuerwehrwesen bekunden wollen.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
    Monaten schriftlich gekündigt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der
    Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied
    • gegen die Interessen des Vereins verstößt
    • die bürgerlichen Ehrenrechte verliert
    • satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt oder Beschlüsse des
      Vereins missachtet
    • die Beiträge länger als 6 Monate trotz Mahnung nicht bezahlt
    • unehrenhafte Handlungen begeht.
    • Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • In allen Fällen ist der/die Auszuschließende vorher anzuhören. Der
      Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
    • Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den
      Verein.

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

  • durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der
    Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  • durch freiwillige Zuwendungen und Spenden,
  • durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  • durch sonstige Einnahmen.

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsvorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seiner/ihrer Vertretung geleitet und ist mindesten einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Flammersfeld oder per Brief an die Mitglieder.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  • die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die jährliche Wahl der Kassenprüfer/-innen,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  3. Die Wahl des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erfolgt geheim, wenn es beantragt wird.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenverwalter/der Kassenverwalterin,
    • dem/der stellvertretenden Kassenverwalter/-in
    • dem Schriftführer/der Schriftführerin,
    • dem/der stellvertretenden Schriftführer/-in
    • bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenverwalter/-in und der/die Schriftführer/-in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenverwalter/-in und der/die Schriftführer/-in nur im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
  3. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und umzusetzen sowie die Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nachwahl erfolgt für die Restzeit der Wahlperiode.
  5. Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er/sie beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

 

  1. Der/die Kassenverwalter/-in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Kassenprüfer und -prüferinnen prüfen die Kassengeschäfte sowie den Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der Beschluss über die Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Flammersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens des Löschzuges Flammersfeld zu verwenden hat.

 

Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Der in der Gründungsversammlung gewählte Vorstand wird im Sinne dieser Satzung gewählt.

Flammersfeld, den 03. April 2004

Interesse geweckt?

Wir sind immer auf der Suche nach engagierten Menschen im Alter von 16 – 63 Jahren die sich ehrenamtlich für das Allgemeinwohl einsetzen möchten. Solltest du also sprichwörtlich „Feuer gefangen“ haben kontaktierte uns einfach. Jeder findet bei uns seinen Platz!

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